Ihr Recht als Patientin oder Patient

In Deutschland haben alle versicherten Personen das Recht, benötigte medizinische Hilfsmittel zu beziehen. Die Kosten werden von unterschiedlichen Kostenträgern oder jeweils zuständigen Einrichtungen übernommen.

  • Gesetzlich Versicherte: Zuständige gesetzliche Krankenversicherung
  • Privat Versicherte: Zuständige private Krankenversicherung
  • Bei Arbeitsunfällen: Zuständige Berufsgenossenschaften
  • Berufliche Hilfen: Bundesagentur für Arbeit
  • Im Falle von Kriegsopfern: Zuständige Versorgungsstellen

Grundsätzlich ist die erste Anlaufstelle immer Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt.

Das Sanitätshaus darf grundsätzlich frei gewählt werden. Es muss aber Vertragspartner der Krankenkasse sein. 

Auch bei privaten Krankenversicherungen werden die Kosten auf der Grundlage von Verträgen mit den Leistungserbringern übernommen. Damit die Kostenübernahme sichergestellt ist, sollten Kunden oder der Sanitätsdienstleister die Kosten vorab mit dem Kostenträger abklären.

Grundsätzlich ist ein Hilfsmittelrezept 28 Tage gültig. Manche Genehmigungsverfahren oder Versorgungen können aufgrund komplizierter Vorgänge länger dauern. Rezepte sollten der Kasse als Kopie oder Fax vorliegen, damit eine Abrechnung auch nach mehreren Wochen erfolgen kann. 

Hier ist die Antwort einfach: Maximal ein Hilfsmittel pro Rezept. Allerdings kann eine höhere Anzahl von ein- und demselben Produkt verschrieben werden (z.B. 2 Paar Einlagen). 

Das handhaben die Krankenkassen unterschiedlich, aber Hilfsmittel dürfen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monate verschrieben werden. Häufig wird dieser Weg bei Bedarf im Bereich HomeCare (z.B. Pflegeprodukte, Inkontinenz) gewählt oder bevorzugt. Fragen Sie hier direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.

Die Verträge mit den Krankenkassen sind individuell und z.T. sehr unterschiedlich. Grundsätzlich wird zwischen 3 Versorgungsarten unterschieden:  

  1. Die Krankenkasse bezahlt eine Fallpauschale. In diesem Fall wird das Hilfsmittel geliehen. Es bleibt Eigentum des Leistungserbringers (Sanitätshaus).
  2. Die Krankenkasse bezahlt ein neues Hilfsmittel. In diesem Fall wird Hilfsmittel Eigentum der Krankenkasse.
  3. Der Kunde oder der Patient werden aus dem eigenen Kassenlager mit dem jeweiligen Hilfsmittel versorgt.

Welcher Weg der jeweils beste und einfachste ist, sollte individuell abgewogen werden. Gerne beraten wir Sie. Kommen Sie mit Ihrem Anliegen einfach auf uns zu.

Grundsätzlich ist der ausgebende Versorger der zuständige Ansprechpartner für eventuelle Reparaturen. Je nach Vertrag mit der Krankenkasse kann dies jedoch auch ein anderer Dienstleister übernehmen. Wurde das Hilfsmittel von der Krankenkasse gekauft, kann der Kunde das Sanitätsfachgeschäft oder die Werkstatt frei wählen. Im Fall einer Miete oder Fallpauschale über die Krankenkasse, bleibt das Hilfsmittel Eigentum des Sanitätsfachgeschäfts und muss von diesem repariert werden. Ein Rezept ist nur bei gekauften Hilfsmitteln relevant. Fragen Sie am besten nach, wenn Reparaturen anstehen. So kann im Bedarfsfalle auch ein Ersatz-Hilfsmittel für Sie bereitgestellt werden.

Ja, das ist grundsätzlich problemlos möglich. Wichtig: Bei Hilfsmitteln, die Eigentum der Krankenkasse oder des Sanitätsfachbetriebes sind, sollten Sie dies vor längeren Auslands-Aufenthalten oder Urlauben mit dem Leistungsträger besprechen. 

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